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   BVerwG, 17.09.1969 - III C 85.69   

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https://dejure.org/1969,1474
BVerwG, 17.09.1969 - III C 85.69 (https://dejure.org/1969,1474)
BVerwG, Entscheidung vom 17.09.1969 - III C 85.69 (https://dejure.org/1969,1474)
BVerwG, Entscheidung vom 17. September 1969 - III C 85.69 (https://dejure.org/1969,1474)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Überlassung der Berechnung von Rechtsmittelfristen an das Personal durch den Anwalt

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 139 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 173; ZPO § 554 Abs. 2 S. 2; ZPO § 232 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Revisionsbegründungsfrist - Bürovorsteher - Fristversäumung - Wiedereinsetzung - Prozeßbevollmächtigter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1970, 108
  • VersR 1970, 360
  • WM 1970, 169
  • JR 1970, 114
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 11.12.1968 - VII B 17/68

    Prozeßbevollmächtigter - Schuldhaftes Handeln - Fristberechnung - Übertragung auf

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1969 - III C 85.69
    Nach der Rechtsprechung darf der Rechtsanwalt die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtssachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen , seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Personal überlassen, wenn die Berechnung keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (BVerwGE 27, 36, BGHZ 43, 148; BFH, NJW 1969, 1504 [BFH 11.12.1968 - VII B 17/68]).
  • BVerwG, 29.09.1965 - III C 99.65

    Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zwei Monate nach Zustellung des Urteils bzw.

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1969 - III C 85.69
    Sie beträgt zwei Monate und lief am 8. Juli 1969 ab (BVerwGE 22, 81).
  • BGH, 12.02.1965 - IV ZR 231/63

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1969 - III C 85.69
    Nach der Rechtsprechung darf der Rechtsanwalt die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtssachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen , seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Personal überlassen, wenn die Berechnung keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (BVerwGE 27, 36, BGHZ 43, 148; BFH, NJW 1969, 1504 [BFH 11.12.1968 - VII B 17/68]).
  • BVerwG, 28.04.1967 - IV C 100.66

    Rechtsmittelfrist als eine für die gerichtliche Überprüfung besonders wichtige

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1969 - III C 85.69
    Nach der Rechtsprechung darf der Rechtsanwalt die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtssachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen , seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Personal überlassen, wenn die Berechnung keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (BVerwGE 27, 36, BGHZ 43, 148; BFH, NJW 1969, 1504 [BFH 11.12.1968 - VII B 17/68]).
  • LSG Hessen, 23.10.1974 - L 5 V 364/74

    Zustellung von Widerspruchsbescheiden; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Damit hat er die zu erwartende Sorgfaltspflicht erfüllt (vgl. BVerwG in NJW 1970 S. 108; BSGE 6 S. 3; BSG in MDR 1965 S. 167).
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